Bitte beachten Sie: Dies ist nur ein Auszug. Die vollständige, rechtlich geltende Bekanntmachung finden Sie im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers (Download Bekanntmachung als PDF vom 08.12.2016).
Zuwendungszweck
Zum weiteren Ausbau der Deutsch-Griechischen Partnerschaftsinitiative vom 5. März 2010 beabsichtigen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das General Secretariat for Research and Technology (GSRT) des Ministry of Education, Research and Religious Affairs, ihren Forschungs- und Innovationsdialog fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsvorhaben von gemeinsamen Interesse weiter zu intensivieren. Diese Fördermaßnahme schließt an das erfolgreiche erste deutsch-griechische Forschungsprogramm aus dem Jahr 2013 an und belegt die Kontinuität der bilateralen Zusammenarbeit.
Sie soll Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) die Möglichkeit bieten, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Vorhaben mit Partnerinnen/Partnern aus Deutschland und Griechenland umzusetzen. Die Fördermittel sollen es den Einrichtungen ermöglichen, bilaterale Kooperationsmodelle für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Aktivitäten zwischen deutschen und griechischen Institutionen zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-griechischer Partnerschaften in innovativen Forschungsbereichen sollen neue Impulse gegeben werden, die zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. In den bilateralen Vorhaben soll darüber hinaus insbesondere die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Vertretungen aus Wissenschaft und Wirtschaft vertieft werden. Die Fördermaßnahme liefert somit auch einen Beitrag zur Förderinitiative „KMU-innovativ“ des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben ist die Berücksichtigung des Wissens- und Technologietransfer zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen. Damit soll die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit industriellen Partnerinnen/Partnern gestärkt werden. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus der Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern auf beiden Seiten, um eine belastbare Basis für eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu schaffen.
Im Sinne einer Verzahnung der bilateralen Fördermaßnahme mit europäischen Fördermaßnahmen ist eine Anschlussfähigkeit der gemeinsamen Forschungsvorhaben in europäischen Programmen (wie in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020) anzustreben.
Für diese Fördermaßnahme stellen sowohl BMBF als auch GSRT jeweils insgesamt bis zu neun Millionen Euro zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Verbundprojekte im Bereich der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation in den folgenden Themenfeldern:
A. Gesundheitsforschung
B. Bio-Ökonomie
C. Energie
D. Kultur-Tourismus-Kultur/Innovation und Soziale Herausforderungen
E. Materialforschung
F. Schlüsseltechnologien:
– Optische Technologien: Industriegeführte Projekte (2+2-Projekte) auf dem Gebiet der optischen Metrologie mit Anwendung in Sektor übergreifenden Maßnahmen mit einer Gesamtförderquote von 50 % (zzgl. möglicher differenzierter Aufschläge).
Die Bekanntmachung zielt darauf ab
a) die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial beider Länder insgesamt zu verbessern,
b) die Anstrengungen und vorhandenen Ressourcen auf thematische Felder zu fokussieren, die für beide Länder von hoher Bedeutung sind,
c) die Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen zu stärken,
d) die Exzellenz in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern,
e) die Entwicklung von spezialisiertem wissenschaftlichen Personal (insbesondere Nachwuchskräften) sowie von wettbewerbsfähigen Produkten/Dienstleistungen zu unterstützen,
f) die Entwicklung neuen Wissens – einschließlich neuer Technologien – oder gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsressourcen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Befriedigung signifikanter gesellschaftlicher Bedürfnisse zu fördern,
g) den Wissens- und Technologietransfer, d. h die Diffusion und Verbreitung von Wissen und Technologie im Sinne ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für Dritte zu unterstützen,
h) die Forschungszusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie zu stärken sowie den privaten Sektor zu ermutigen, in Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten zu investieren,
i) die beteiligten Projektpartnerinnen/Projektpartner in ihren jeweiligen themenspezifischen Feldern im Hinblick auf die Anschlussfähigkeit im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 zu unterstützen und
j) über die wissenschaftliche Kooperation der Partnerinnen/Partner aus Deutschland und Griechenland den Europäischen Forschungsraum insgesamt zu stärken.
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Sitz in Deutschland – insbesondere KMU (Gemäß der KMU-Definition der EU) –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen deshalb in der Regel einen interdisziplinären und/oder transdisziplinären Ansatz aufweisen, zur Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Griechenland beitragen und dem in der Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für das Themenfeld G – Schlüsseltechnologien
Bei den Verbundvorhaben wird eine durchschnittliche Eigenbeteiligung der Verbundpartner von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben eines Verbundprojekts angestrebt, wozu gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnerinnen/Partnern erforderlich ist, so dass eine Verbundförderquote von maximal 50 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.
Weitere, für alle Themenfelder gültige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partnerinnen/Partnern eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.
Auf deutscher und auf griechischer Seite sollten die finanzielle und die personelle Beteiligung im gemeinsamen Verbundprojekt in etwa ausgeglichen sein.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.
Vorhaben mit Beteiligung von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Jeder Forschungsverbund wird für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu drei Jahren auf deutscher und griechischer Seite bis zu einem Höchstbetrag von in der Regel jeweils bis zu 350 000 Euro (zuzüglich der 20 % Projektpauschale für deutsche Hochschulen [staatliche und nicht staatliche] und Universitätskliniken [unabhängig von der Rechtsform]) gefördert.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Verfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme zum Themenfeld "F. Schlüsseltechnologien/Optische Technologien" hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum Düsseldorf
Projektträger Photonik/Optische Technologien
Ansprechpartner: Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0)2 11/62 14-2 61
E-Mail: mailto:fluechter@vdi.de
Bei dem Projektträger sind weitere Informationen erhältlich. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem DLR Projektträger zunächst vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze in englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/deugrinzus2 bis spätestens 15. Februar 2017 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Eine schriftliche Version der Projektskizze ist dem DLR Projektträger bis spätestens 15. Februar 2017 zuzusenden:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR-PT)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit)
Dr. Hans-Peter Niller
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail:mailto:Hans-Peter.Niller@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 68
www.internationales-buero.de
Der schriftlichen Version der Projektskizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreterinnen/Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden (die ausführlichen Kriterien entnehmen Sie bitte der offiziellen Bekanntmachung):
I. Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und griechischen Projektpartnerinnen und Projektpartnern.
II. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse).
III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
IV. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
VI. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans, der Verteilung der Arbeitspakete, der Methodologie sowie der Zusammenarbeit mit Dritten.
VII. Geschätzte Ausgaben/Kosten
Das BMBF behält sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen eine Beratung durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter vor. Entsprechend der in der offiziellen Bekanntmachung angegebenen Kriterien und der jeweiligen nationalen Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen nach abschließender nationaler Prüfung in einer gemeinsamen deutsch-griechischen Auswahlsitzung ausgewählt. Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Das Auswahlergebnis wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die geforderten Kriterien entnehmen Sie bitte der offiziellen Bekanntmachung.
Verfahren im Partnerland
Die griechischen Partnerinnen/Partnern müssen die auf griechischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag beim griechischen GSRT gestellt werden:
General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μessogeion 14 – 18
115 10 Athens, Hellas
Olga Grigora
E-Mail: O.Grigora@gsrt.gr
Telefon: +30 210 745 80 98